Ja, bei einer fehlerhaften Rechnung
riskiert Ihr Kunde (= der Leistungs-
empfänger) den Vorsteuerabzug.
Nach neuesten Entscheidungen von
BFH und EuGH dürfen Sie zwar eine
Rechnung korrigieren, aber wie
unprofessionell wirkt das?
Da fehlerhafte Rechnungen meistens
erst bei einer Betriebsprüfungen
auffallen, müssen Sie im schlimmsten
Fall eine 10 Jahre alte Rechnung
korrigieren.
Das Problem:
Das Finanzamt verlangt seit 2017 im Rahmen der GoBD
die „Unveränderbarkeit von Buchungen und
Aufzeichnungen“.
Das heißt: Deine Rechnungen, Angebote, Lieferscheine, …
müssen so gespeichert werden, dass diese unveränderbar sind
bzw. Veränderungen nachvollzogen werden können.
Seit 2019 ist die Übergangsfrist vorbei und die GoBD
wird auf Steuerprüfungen angewendet.
Aktuell:
Neuestes BMF-Schreiben mit Änderungen der bislang
gültigen GoBD-Richtlinien gilt seit dem 01.01.2020.
Das Risiko:
Hältst Du die GoBD nicht zu 100 % ein, kann bei Deiner
nächsten Steuerprüfung die Ordnungsmäßigkeit Deiner
gesamten Buchführung verworfen werden.
Dies kann z.B. zu einer Steuerschätzung oder einem
Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
Beachte:
Diese Pflicht gilt für alle sogenannten
„steuerrelevanten Ausgangsbelege“, die Du bisher
z.B. mit Word und Excel erstellst. Denn hierbei gilt:
(1) Word und Excel sind Datei-Formate, die leicht änderbar sind.
Die Speicherung und Ablage von Word oder Excel-Dateien
in einem Datei-System (z.B. Windows Explorer, Dropbox
oder ähnliches) sind regelmäßig nicht GoBD-konform.
(2) Word und Excel können nur dann weiter verwendet werden,
wenn Du ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters zusätzliche
Maßnahmen zur Gewährleistung der Unveränderbarkeit
und Nachvollziehbarkeit einführst und dokumentierst.
Erforderlich sind sowohl technische als auch organisatorische
Maßnahmen. Gleiches gilt für die Speicherung und Archivierung
von Belegen und Dokumenten in Dateisystemen.
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